Stellungnahme der LAG Gerichtshilfe Hessen
zum Thema Täter-Opfer-Ausgleich

Seit 1. Dezember 1994 wurde der TOA mit dem §46 a Nr. 1 StGB im allgemeinen Strafrecht verankert. Da der Gesetzgeber keine Aussagen über die Zuständigkeit für die Durchführung und der organisatorischen Ausgestaltung  von Täter-Opfer-Ausgleichsmaßnahmen getroffen hat, wurden in Hessen verschiedene Möglichkeiten der Umsetzung und inhaltlichen Gestaltung erörtert.

Die favorisierte Lösung zur Durchführung des TOA sah das HMdJ schließlich im sogenannten Kooperationsmodell, einer Zusammenarbeit zwischen den Gerichts- und Opferhilfestellen. Dieses Modell konnte sich landesweit nicht durchsetzen. Z.Zt. gibt es ein weites Spektrum von TOA-Modellen in Hessen:

  • TOA als Kooperation zwischen Gerichts- und Opferhilfe (Wiesbaden und Hanau)
  • TOA nur durch Gerichtshilfe (Kassel)
  • TOA durch Opferhilfe (Gießen)
  • TOA durch frei Träger (Marburg, Ffm, Darmstadt)

Damit die mit der Durchführung des TOA beauftragten Konfliktschlichter/innen die erforderliche Kompetenz und Spezialisierung erhalten, nehmen, bzw. nahmen Beauftragte an einer Fortbildung beim Servicebüro für TOA der DBH teil.

Erkenntnisse und Empfehlungen LAG Hessen

Die Mitglieder der ADG e.V./LAG Hessen stehen der Ausweitung des TOA im allgemeinen Strafrecht positiv gegenüber. Sie sind interessiert, die Umsetzung der im Entwurf genannten Zielsetzungen und Lösungen mitzutragen.

Als unabdingbar erforderlich halten die Mitglieder der ADG e.V./LAG Hessen jedoch eine landeseinheitliche Regelung hinsichtlich Zuständigkeit und Gestaltung des TOA. Hier schließen sie sich der bereits erfolgten und vorgelegten Regelung der ADG e.V. an, die sich für eine alleinige Einschaltung der Gerichtshilfe in TOA-Fällen ausgesprochen hat.
Gründe, den TOA ausschließlich bei der Gerichtshilfe anzusiedeln, sehen die Mitglieder nach grundsätzlichen Erörterungen wie folgt:

Der TOA sollte vornehmlich in „einer Hand" bleiben, sprich eine Konfliktschlichterin oder ein Konfliktschlichter ist Ansprechpartnerin, bzw. Ansprechpartner für den Beschuldigten und den Geschädigten. Dies hat den Vorteil, daß Verständnisschwierigkeiten wie sie bei dem Kooperationsmodell zwischen Gerichtshelfer und Opferberater auftreten können, unterbleiben. Außerdem findet eine Polarisierung durch die sogenannte „Anwaltsstellung" (hier Gerichtshelfer -Beschuldigter, dort Opferberater - Geschädigter) nicht statt.

Im Gegensatz zur Gerichtshilfe ist die Neutralität der freien Träger nicht gewährleistet, da bei ihnen eine Abhängigkeit von ökonomischen und erfolgsorientierten Interessen besteht. Die Parteilichkeit der freien Träger ist wegen ihres Selbstverständnisses nicht ausgeschlossen.

Die Ansiedlung des TOA bei der Gerichtshilfe hat den Vorteil der Ortsnähe zwischen Gerichtshelfer(innen) und Staatsanwälten(innen) und den Richter(innen). Somit ist der schnelle Informationsaustausch und die fachliche Zusammenarbeit gewährleistet. Die informellen Kontakte der Gerichtshilfe zur Staatsanwaltschaft können zu besseren Auftragszahlen führen, bzw. Kommunikationsstrukturen müssen nicht erst aufgebaut werden, sondern können direkt genutzt werden.

Der Gerichtshelfer, bzw. die Gerichtshelferin kann in der Regel aufgrund langjähriger Erfahrung im Bedarfsfall mehr Alternativen im Gegensatz zum freien Träger aufzeigen. Nicht nur sozialarbeiterische Kompetenz ist vorhanden, sondern auch umfassendere rechtliche Kompetenz.