Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft Gerichtshilfe Hessen


§ 1     Name und Zweck

§ 1.1   Die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V., Landesarbeits
           gemeinschaft Hessen (ADG e.V. /LAG Hessen) ist  der Zusammen-
           schluß und die regionale Interessenvertretung der in der ADG e.V.
           organisierten Gerichthelferinnen und Gerichtshelfer des Landes
           Hessen.
   
§ 1.2   
Ziele der ADG e.V./LAG Hessen

  • Interessenvertretung 
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Erfahrungsaustausch
  • Kooperation mit der ADG e.V.
  • Fortbildungen
  • Erörterung berufsständischer Fragen
  • Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Arbeits-gemeinschaften aus dem Bereich der Straffälligenhilfe

§ 2     Mitgliedschaft

§ 2.1   Mitglied in der ADG e.V./LAG Hessen können nur beim Land
           Hessen beschäftigte Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer wer-
           den.

§ 2.2   Der Beitritt erfolgt automatisch durch die Mitgliedschaft in der
           ADG e.V.

§ 2.3   Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

§ 2.4   Aus dem Amt ausgeschiedene Gerichtshelferinnen und Gerichtshel-
           fer können bei Fortbestehen der ADG e.V.- Mitgliedschaft, Mitglied
           der LAG Hessen bleiben.

§ 2.5   Die Mitgliedschaft endet bei Wegfall obiger Voraussetzungen.


§ 3     Finanzen

           Die Finanzierung der Arbeit der LAG Hessen erfolgt durch Zuwei-
           sung der ADG e.V.
           Die zur Verfügung stehenden Gelder werden von einem Kassen-
           wart verwaltet.

§ 4      Organe der ADG e.V./LAG Hessen

§ 4.1    Mitgliederversammlung

§ 4.11  Die Mitgliederversammlung  findet mindestens einmal pro Kalen-
            derjahr statt.

§ 4.12  Die Einladung hat unter Beifügung einer Tagesordnung  einen Mo-
            nat vorher zu erfolgen.

§ 4.13  Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Versammlungstermin
            Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung stellen.

§ 4.14  Über die Mitgliederversammlung wird von einer jeweils zu wählen-
            den Person ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Protokoll muß in der
            folgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 4.15  Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be-
            schlußfähig, wenn die  Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
            persönlich oder durch Vollmacht vertreten ist.

§ 4.16  Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
            muß eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand der LAG
            einberufen werden.

§ 4.17  Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand der
            LAG und den Kassenwart.

§ 4.2    Vorstand

§ 4.21   Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern und
            den Kassenwart.

§ 4.22   Die Dienstanschrift eines Vorstandsmitglieds dient als LAG -
             Anschrift.

§ 4.23   Der Vorstand der ADG e.V. /LAG Hessen vertritt die Mitglieder in
            der ADG e.V. und nach außen.

§ 4.24   Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt intern.