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Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft Gerichtshilfe Hessen
§ 1 Name und Zweck
§ 1.1 Die Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V., Landesarbeits gemeinschaft Hessen (ADG e.V. /LAG Hessen) ist der Zusammen- schluß und die regionale Interessenvertretung der in der ADG e.V. organisierten Gerichthelferinnen und Gerichtshelfer des Landes Hessen. § 1.2 Ziele der ADG e.V./LAG Hessen
Interessenvertretung Öffentlichkeitsarbeit Erfahrungsaustausch Kooperation mit der ADG e.V. Fortbildungen Erörterung berufsständischer Fragen Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und Arbeits-gemeinschaften aus dem Bereich der Straffälligenhilfe
§ 2 Mitgliedschaft
§ 2.1 Mitglied in der ADG e.V./LAG Hessen können nur beim Land Hessen beschäftigte Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer wer- den.
§ 2.2 Der Beitritt erfolgt automatisch durch die Mitgliedschaft in der ADG e.V.
§ 2.3 Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 2.4 Aus dem Amt ausgeschiedene Gerichtshelferinnen und Gerichtshel- fer können bei Fortbestehen der ADG e.V.- Mitgliedschaft, Mitglied der LAG Hessen bleiben.
§ 2.5 Die Mitgliedschaft endet bei Wegfall obiger Voraussetzungen.
§ 3 Finanzen
Die Finanzierung der Arbeit der LAG Hessen erfolgt durch Zuwei- sung der ADG e.V. Die zur Verfügung stehenden Gelder werden von einem Kassen- wart verwaltet.
§ 4 Organe der ADG e.V./LAG Hessen
§ 4.1 Mitgliederversammlung
§ 4.11 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Kalen- derjahr statt.
§ 4.12 Die Einladung hat unter Beifügung einer Tagesordnung einen Mo- nat vorher zu erfolgen.
§ 4.13 Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Versammlungstermin Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung stellen.
§ 4.14 Über die Mitgliederversammlung wird von einer jeweils zu wählen- den Person ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Protokoll muß in der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden.
§ 4.15 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist be- schlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder persönlich oder durch Vollmacht vertreten ist.
§ 4.16 Auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder muß eine Mitgliederversammlung durch den Vorstand der LAG einberufen werden.
§ 4.17 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand der LAG und den Kassenwart.
§ 4.2 Vorstand
§ 4.21 Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern und den Kassenwart.
§ 4.22 Die Dienstanschrift eines Vorstandsmitglieds dient als LAG - Anschrift.
§ 4.23 Der Vorstand der ADG e.V. /LAG Hessen vertritt die Mitglieder in der ADG e.V. und nach außen.
§ 4.24 Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands erfolgt intern.
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