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Satzung der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Name Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe e.V.,nachfolgend ADG genannt. 2. Er hat seinen Sitz in Reutlingen. 3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. § 2 Zweck des Vereins
1. Zweck der ADG ist: a) Sicherung und Verbesserung der Beratung und Hilfe für straffällig gewordene Menschen, deren Angehörige sowie von Straftaten Betroffenen im Rahmen der Gerichtshilfe. Vertretung und Koordinierung der daraus resultierenden fachlichen, beruflichen und berufspolitischen Belange der in diesem Tätigkeitsfeld beschäftigten Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer. b) Förderung dieser Anliegen durch Modellvorhaben, durch Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit in der Straffälligenhilfe tätigen Berufsgruppen, Strafjuristen und Wissenschaftlern. c) Der Verein vertritt die Gerichtshilfe in der DBH e.V.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere erreicht durch: a) nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch zwischen den in der Justiz und Straffälligenhilfe Tätigen; b) durch gegenseitige Information und Unterstützung in Fachfragen der Gerichtshilfe; c) Verbesserung und Sicherung der sachlichen und inhaltlichen Rahmenbedingungen der Gerichtshilfe; d) Förderung der europäischen Integration auf dem Gebiet der Vereinsziele; e)Behandlung berufsständischer Angelegenheiten u.a. durch Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer, f) Stellungnahmen zu kriminal-, sozial- u. gesellschaftspolitischen Fragen, g) die Mitwirkung bei entsprechenden Gesetzesvorbereitungen und die Unterstützung den gleichen Vereinszwecken dienenden Vereinen und Körperschaften.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Absatz 4 steht dem Ersatz von Auslagen, die im Zusammenhang mit der satzungsmäßigen Arbeit im und für den Verein erbracht wurden, nicht entgegen.
§ 4 Mitglieder
1. Der Verein hat folgende Mitglieder: a) Mitglied kann jede hauptberufliche Gerichtshelferin und jeder hauptberufliche Gerichtshelfer werden. b) förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinszwecke unterstützen. c) Ehrenmitglieder. 2. Die Mitgliedschaft ist bei dem Präsidium schriftlich zu beantragen. Dieses entscheidet über die Aufnahme. 3. Lehnt das Präsidium die Mitgliedschaft ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Antrag. 4. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung besonderen Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen. 5. Die ordentlichen Mitglieder bilden auf Länderebene Landesarbeitsgemeinschaften.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Ausscheiden aus dem Amt, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluß aus dem Verein d) durch Streichung aus der Mitgliederliste bei Zahlungsverzug, e) mit dem Tod des Mitgliedes. 2. Gerichthelferinnen und Gerichtshelfer, die aus dem Amt ausscheiden, können ihre Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder auf Antrag fortsetzen. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. 3. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an das Präsidium möglich. Der Austritt wird zum Jahresende wirksam. 4. Mitglieder, die durch ihr Verhalten dem Verein schaden, a) können durch das Präsidium oder aufgrund eines Antrags von einem Zehntel der Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, b) Über den Ausschluß entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. § 6 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. 2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. 3. Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein nicht erstattet.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung(§ 8), b) das Präsidium (§ 9). c) der Beirat (§ 10). 2. Über die Sitzungen der Organe sind Protokolle zu fertigen.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. 2. Sie wird von der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sechs Kalenderwochen einberufen. 3. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder muß das Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. 4. Anträge, über die Beschluß gefaßt werden soll, sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Präsidium einzureichen. Fristgemäß eingegangene Anträge sind von der Präsidentin/ dem Präsidenten den Mitgliedern schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beratung und Beschlußfassung des Arbeitsprogramms der ADG, b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge, c) Beschlußfassung über den Haushaltsplan des folgenden Geschäftsjahres, d) Entgegennahme der Berichte: d1) des Kassenberichts u. d2) des Geschäftsberichtes e) Wahl e1) des Präsidiums e2) der beiden Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer, f) Entlastung f1) der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters, f2) des Präsidiums, g) Nichtaufnahme und Ausschluß von Mitgliedern h) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstandes, des Beirates und der Landesarbeitsgemeinschaften, i) Beschlußfassung über die Vereinsauflösung bzw. Änderung des Vereinszwecks. j) Ernennung von Ehrenmitgliedern. 5. Die Mitgliederversammlung wird durch die Präsidentin/den Präsidenten, oder auf deren Vorschlag oder bei deren Verhinderung, von einem Versammlungsleiter geleitet. 6. Das Protokoll wird von der Präsidentin/dem Präsidenten oder Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben. 7. Bei Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. 8. Die Mitglieder üben ihr Stimmrecht persönlich oder durch Vertreter/in mit schriftlicher Vollmacht aus, wobei ein Mitglied nicht mehr als ein abwesendes Mitglied vertreten kann.
§ 9 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus der Präsidentin / dem Präsidenten, der Vizepräsidentin / dem Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
2. Das Präsidium wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. 3.Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Präsidentin / der Präsident und die Vizepräsidentin / der Vizepräsident. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. 4. Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitglieds beruft der Beirat bis zur Neuwahl ein Ersatzmitglied aus seiner Mitte. 6. Die Präsidiumsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt, soweit eine einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung zwischenzeitlich nicht eine Neuwahl zur Abkürzung der Amtszeit vornimmt. 7. Das Präsidium kann Arbeitsgruppen für fachspezifische Fragestellungen einsetzen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung. 8. Das Präsidium regelt die Vertretung der ADG in anderen Organisationen. 9. Ehrenmitglieder können zur Präsidiumsarbeit hinzugezogen werden. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.
§10 Beirat
1.Der Beirat besteht aus dem Präsidium und den Vorsitzenden und je einem Vertreter jeder Landesarbeitsgemeinschaft (LAG). 2. Besteht in einem Bundesland keine Landesarbeitsgemeinschaft, so können die ordentlichen Vereinsmitglieder des Bundeslandes aus ihrer Mitte eine Vertreterin / einen Vertreter in den Beirat entsenden. 3. Der Beirat unterstützt, fördert und beteiligt sich an der Umsetzung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsprogramms. 4. Auf Vorschlag des Präsidiums können Fachleute in den Beirat berufen werden. 5. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. §11Haushaltsführung
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Vor Beginn des Geschäftsjahres veranschlagt die Schatzmeisterin / der Schatzmeister die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und erstellt einen Haushaltsentwurf. 3. Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister erstellt nach Abschluß desGeschäftsjahres die Abschlußrechnung, die den Kassenprüfern und dem Vorstand vorzulegen ist.
§12 Kassenprüfung
1. Die Kasse wird einmal jährlich nach Abschluß der Jahresrechnung von den Kassenprüfern geprüft. 2. Die Kassenprüfer erstatten den Prüfbericht der Mitgliederversammlung und schlagen die Entlastung vor. 3. Außerordentliche Kassenprüfungen sind möglich. §13 Änderung des Vereinszwecks
1.Ein Beschluß zur Änderung des Vereinszwecks ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als gesonderter Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben war. 2. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. §14 Auflösung des Vereins
1.Ein Beschluß zur Auflösung des Vereins ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechender Antrag als gesonderter Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben war. 2. Für den Beschluß ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 3. Bei Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine von der Auflösungsversammlung näher zu bestimmende Körperschaft der freien Straffälligenhilfe, die die entsprechenden Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Ausführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Finanzamtes.
§15 Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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